Mit Inkrafttreten des GEG am 1. November 2020 wurden bisherige Regelungen zur Energieeinsparung in Gebäuden abgelöst. Somit übernimmt das GEG die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014 bzw. EnEV 2020), das Energieeinspargesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Alle neuen Gebäude müssen ab 2021 als Niedrigstenergiegebäude errichtet werden. Ziel des GEG ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden und die zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb.
Einiges bleibt wie gehabt:
Anderes ändert sich:
Das GEG bleibt zunächst bis zum Jahr 2023 gültig. Dann wird es überprüft und es könnte Anpassungen geben, wenn z.B. Grenzwerte verändert werden müssen, um die Klimaschutzziele der Europäischen Union bzw. der Bundesregierung zu erfüllen. Allerdings soll dabei die Bezahlbarkeit von Bauen und Wohnen besondere Beachtung finden.
Fazit
Durch eine bessere Anrechnung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien sollen Bauherren die Möglichkeit erhalten, die energetischen Anforderungen an Neubauten mit wirtschaftlichen tragbaren und nachhaltigen Lösungen zu erfüllen. Was Bauherren in jedem Fall tun sollten, um bei der Vielzahl an Vorschriften und Fördermöglichkeiten den Durchblick nicht zu verlieren: Informieren Sie sich gründlich, bevor Sie eine Entscheidung treffen. Holen Sie Hinweise von technischen Experten ein, reden Sie mit Energieberatern und fragen Sie Nachbarn und Freunde, die bereits über einschlägige Erfahrungen verfügen.